5.2. Die Urteilsfähigkeit muss stets konkret (relativ), d.h. hinsichtlich einer bestimmten Handlung je nach deren Schwierigkeit und Tragweite einzeln, beurteilt werden (vgl. BGE 124 III 5; W OLF (HRSG.), a.a.O., S. 182; W EIMAR, Berner Kommentar, Das Erbrecht, Bern 2009, Art. 437 N 8). Die Anforderungen an die Verfügungsfähigkeit dürfen nicht überspannt werden: Der Erblasser muss auch in prekären, aber vielfach für die Testamentserrichtung typischen Situationen psychischer oder physischer Belastung oder Schwäche verfügen dürfen (vgl. HONSELL/VOGT/GEISER (HRSG.), a.a.