Der Erblasser war nämlich nicht durch altersbedingte Geistesschwäche beeinträchtigt, sondern war in seiner geistigen Fähigkeit höchstens vorübergehend und für eine beschränkte Zeitdauer wegen des erlittenen Hirnschlags eingeschränkt. Unter diesen Umständen hat das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. zu Recht erwogen, es liege ein normaler Fall vor, bei dem die Urteilsfähigkeit vermutet werde. Der Berufungsklagte hat demnach den Nachweis zu erbringen, dass der Erblasser am 1. April 2011 urteilsunfähig war, was nachfolgend zu prüfen ist.