4.8. Sämtliche den Erblasser behandelnden Ärzte haben im Wissen um seine Tumorerkrankung, dem erlittenen Schlaganfall und die damit erfolgte medikamentöse Therapie die Frage nach dem geistigen Zustand des Erblassers nicht dahingehend beantwortet, als dass der Erblasser als permanent in seinen geistigen Fähigkeiten beeinträchtigt gewesen wäre. Diese sachkundigen Einschätzungen könnten durch eine Parteiaussage des Berufungsklägers oder durch die vom Berufungskläger zum Beweis offerierten Zeugenaussagen nicht geschmälert werden.