Franziska Keller beruhte somit nicht allein auf einem einmaligen Kontakt zum Erblasser, sondern sie konnte diese aufgrund zweier zeitlich rund eine Woche auseinanderliegender Konsultationen abgeben. Umstände, die den Beweiswert dieses Schreibens erschüttern könnten, sind keine erkennbar, zumal die Ärztin auch die ihrer Bestätigung zugrundeliegende und ausführliche Anfrage des Erblassers genau schilderte, aber auch die einzelnen Elemente, woraus sie den Erblasser trotz Diagnose „F 9“ (organische oder symptomatische psychische Störung) und Sprachschwierigkeiten vollständig urteilsfähig erachte, aufführte (vgl. HAUSHEER/W ALTER (HRSG.), Berner Kommen-