Gestützt auf das Fachwissen von Dr. med. Franziska Keller sowie der Strafdrohung von Art. 318 StGB ist ihrer schriftlichen Erklärung ein höherer Beweiswert beizumessen und deren Richtigkeit anzunehmen. Der Erblasser hat Dr. med. Franziska Keller vor diesem Termin vom 24. März 2011 bereits am 16. März 2011 konsultiert. Die Einschätzung von Dr. med. Franziska Keller beruhte somit nicht allein auf einem einmaligen Kontakt zum Erblasser, sondern sie konnte diese aufgrund zweier zeitlich rund eine Woche auseinanderliegender Konsultationen abgeben.