Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers ist der Auffassung, dass das Schreiben von Dr. med. Franziska Keller lediglich eine Parteibehauptung sei, welche von der Entstehung, Fragestellung, Methodik und Dokumentation her intransparent sei. Es sei qualitativ nicht mit den vom Berufungskläger eingereichten Arztberichten vergleichbar.