Entgegen der Auffassung der Vorinstanz, welche ausführte, dass der Bericht von Dr. med. Andreas King dem Erblasser die Urteilsfähigkeit explizit abspreche, gab Dr. med. Andreas King in seinen beiden Berichten lediglich an, dass er die gesundheitliche Verfassung bzw. die Handlungs- und Urteilsfähigkeit des Erblassers als eingeschränkt beurteile bzw. er den Erblasser zum Zeitpunkt der Konsultation vom 14. März 2011 fraglich handlungs- und urteilsunfähig im juristischen Sinne einschätze. Vielmehr relativierte Dr. med.