Zum Zeitpunkt der Konsultation sei seines Erachtens die Handlungs- und Urteilsfähigkeit von A aufgrund seiner Erkrankung sicher als erheblich eingeschränkt zu beurteilen. Entsprechend sei gemäss seiner Einschätzungen und Beobachtungen A zum Zeitpunkt des 14. März 2011 fraglich handlungs- und urteilsunfähig im juristischen Sinne. Aufgrund der Grunderkrankung sei mit einer gesundheitlichen Verschlechterung zu rechnen. Weitere Hinweise auf Urteilsunfähigkeit würden nicht bestehen.