Im Schreiben vom 5. März 2012 an den Rechtsvertreter des Berufungsklägers beantwortete Dr. med. Andreas King dessen gestellte Fragen wie folgt: Die Terminvereinbarungen seien nicht durch A persönlich, sondern durch seine im gleichen Haushalt wohnende Lebenspartnerin Z vorgenommen worden. Der Patient habe während der Konsultation am 14. März 2011 sein Anliegen jeweils nicht selber formulieren oder artikulieren können. In der Regel seien die Beschwerden, die Beantwortung der Fragen und die Kommunikation mit der anwesenden Partnerin, Z, besprochen worden. Gemäss seinen Angaben habe der Patient als Analgetikum Pethidin aus dritter Hand erhalten.