Entsprechend sei seines Erachtens A weder handlungs- noch urteilsfähig im juristischen Sinne. Sofern eine Zweitperson die Hilfe im fachlichen, technischen und zeitlichen Aufwand genügend nachkommen könne, könne A sehr wohl in seinen häuslichen Verhältnissen weiterleben. Die gesundheitliche Verfassung von A müsse als erheblich eingeschränkt beurteilt werden. A sei nicht in der Lage, seine Finanzen ausreichend zu kontrollieren.