Insbesondere die Artikulation und somit auch die Kommunikation mit A seien massiv eingeschränkt. Ob der Patient formal und klar denken könne, könne aktuell nicht konklusiv und schlüssig beurteilt werden, da auf der kommunikativen, sprachlichen Ebene der Patient ein so erhebliches Defizit aufweise, so dass diese Funktion nicht schlussendlich beurteilt werden könne, es bestehe jedoch der hochgradige Verdacht, dass der Patient auch in der auditiven und kognitiven Wahrnehmung zumindest relevant eingeschränkt sei. Entsprechend sei seines Erachtens A weder handlungs- noch urteilsfähig im juristischen Sinne.