Während des Aufenthalts ist der Erblasser immerhin in der Lage gewesen, die Bedeutung eines Testaments und dessen Inhalt grob abzuschätzen, wozu ihn die behandelnden Ärzte auch für urteilsfähig gehalten hätten. Zur Frage des Rechtsvertreters des Berufungsklägers, ob der Erblasser knapp einen Monat nach Austritt aus ihrer Klinik mit freiem, klaren Willen letztwillig verfügen konnte, und zur Frage, ob mit einer gesundheitlichen Verschlechterung zu rechnen sei, gab der Chefarzt lediglich eine Einschätzung bzw. Prognose mit wager Formulierung wie „kaum denkbar“ bzw. „grundsätzlich ja“ ab. Eine klare medizinische Einschätzung, dass der Erblas-