Demnach mussten auch die kognitiven Fähigkeiten entsprechend vorhanden gewesen sein, was sich auch darin äusserte, dass der Erblasser selbst mehrmals intensiv und unmissverständlich mitteilte, aus der Klinik auszutreten, ohne dass der Chefarzt Einwirkungen aus dem Umfeld des Erblassers auf die Entscheidungen und Wünsche feststellen konnte. Während des Aufenthalts ist der Erblasser immerhin in der Lage gewesen, die Bedeutung eines Testaments und dessen Inhalt grob abzuschätzen, wozu ihn die behandelnden Ärzte auch für urteilsfähig gehalten hätten.