Im Zeitpunkt des Austritts hätte der Erblasser zudem in den Aktivitäten des täglichen Lebens nur noch wenig Hilfe benötigt - im Vergleich zum Eintritt, als er dazu noch etwas Hilfe benötigte. Demnach mussten auch die kognitiven Fähigkeiten entsprechend vorhanden gewesen sein, was sich auch darin äusserte, dass der Erblasser selbst mehrmals intensiv und unmissverständlich mitteilte, aus der Klinik auszutreten, ohne dass der Chefarzt Einwirkungen aus dem Umfeld des Erblassers auf die Entscheidungen und Wünsche feststellen konnte.