Während der ganzen Behandlungsphase sei der Patient uneingeschränkt urteilsfähig gewesen. A sei bei den Konsultationen jeweils von Z begleitet worden, welche er ihm gegenüber als seine Lebenspartnerin bezeichnet habe, was jeweils auch im Umgang der beiden miteinander für ihn klar ersichtlich gewesen sei. Z habe auch zumindest teilweise an den eigentlichen Konsultationen teilgenommen. Dass Auftreten von A habe auf ihn sehr selbständig und unabhängig gewirkt.