3.4. Die erfolgte öffentliche Beurkundung des Testaments ist somit zumindest ein Indiz, dass der Erblasser während der Beratungszeit durch den Amtsleiter des Erbschaftamts Appenzell und zum Zeitpunkt der öffentlichen Beurkundung urteilsfähig war. Diese Annahme kann zu Fall gebracht werden, wenn nachgewiesen ist, dass sich der Erblasser in einem allgemeinen Gesundheitszustand befand, welcher aus medizinischer Sicht mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer permanent vorhandenen Beeinträchtigung seiner geistigen Fähigkeiten führte. Diesbezüglich sind im Folgenden die ärztlichen Berichte zu würdigen.