Allein aus dem Umstand, dass die Berufungsbeklagte für den Erblasser telefonisch Termine vereinbarte und ihn an diese begleitete, kann nicht der Schluss gezogen werden, der Erblasser sei durch die Berufungsbeklagte beeinflusst worden, zumal der Erblasser seit seinem Hirnschlag sowohl Sprach- als auch Gehschwierigkeiten aufwies.