Sie habe draussen gewartet. Bei dieser Gelegenheit sei das Testament noch einmal mit dem Erblasser alleine ausführlich besprochen und dieser über den Ablauf der Beurkundung orientiert worden. Der Erblasser hätte bei dieser Gelegenheit ohne weiteres komplett anders verfügen können, ohne dass Z etwas davon erfahren hätte. In einem dritten Schritt hat der Erblasser somit sein Testament öffentlich beurkunden lassen, und zwar in Abwesenheit der Berufungsbeklagten.