Dass der Erblasser wegen seiner schweren Erkrankung sein Testament umgehend errichten wollte, ist nachvollziehbar. Der Umstand, dass er sich beraten liess und die dabei gewonnenen Erkenntnisse umzusetzen vermochte, spricht für einen ernst zu nehmenden Testierwillen ohne Übereilung und damit für Verfügungsfähigkeit des Erblassers (vgl. BGE 117 II 237 = Pra 81 (1992) Nr. 204 E. 3 b; HONSELL/VOGT/GEISER (HRSG.), Zivilgesetzbuch II, 4. Auflage, Basel 2011, Art. 467/468 N 12). So hatte der Erblasser in einem ersten Schritt seine Ärztin Dr. med. Franziska Keller