Andernfalls wäre die Beurkundung auch nicht durchgeführt worden. Ein Arztzeugnis sei von ihm nicht verlangt worden. Hierzu habe keine Notwendigkeit bestanden. Diese Aussage des Leiters des Erbschaftsamtes Appenzell ist als Indiz zugunsten der Urteilsfähigkeit des Erblassers zu berücksichtigen, zumal es seine Berufspflicht ist, sich vor der Beurkundung einer Verfügung von Todes wegen von der Urteilsfähigkeit des Erblassers zu überzeugen (vgl. WOLF (HRSG.), a.a.O., S. 185 f.; ABT/W EIBEL (HRSG.), a.a.O., Art. 467 N 39; BGer 5A_12/2009 E. 7.3). Inwiefern die Urkundsperson die vom Bezirksgericht Appenzell I.Rh.