3.3. Das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. ging zu Recht davon aus, dass die öffentliche Beurkundung des Testaments ein gewichtiges Indiz dafür ist, dass sich der Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung der öffentlichen letztwilligen Verfügung am 1. April 2011 im Zustand der Urteilsfähigkeit befunden hat. Der Leiter des Erbschaftsamtes Appenzell, welcher die Beurkundung vorgenommen hat, bestätigt mit Schreiben vom 14. Juni 2011, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Beurkundung offensichtlich bei klarem Bewusstsein und zu einer klaren Willensäusserung fähig gewesen sei. Andernfalls wäre die Beurkundung auch nicht durchgeführt worden.