Der für die Beurteilung im Streitfall zuständige Zivilrichter ist deshalb weder an die Bestätigung der Testierfähigkeit durch die Zeugen noch an die entsprechende Feststellungen der Urkundsperson gebunden. Ist nachgewiesen, dass sich der Erblasser in einem die Verfügungsfähigkeit generell ausschliessenden Allgemeinzustand befunden hat, so vermag auch die eine Verfügungsfähigkeit attestierende Zeugenbescheinigung auf der öffentlichen Urkunde nichts daran zu ändern, dass der Gegenbeweis der ausnahmsweisen Urteilsfähigkeit des Testators im Verfügungszeitpunkt (luzides Intervall) zu führen ist (vgl. BGE 124 III 5 E. 1 c; BGer 5A_12/2009 E. 5.5;