gunsten der Richtigkeit des Urkundeninhalts. Nicht zum Urkundeninhalt bei der öffentlichen letztwilligen Verfügung gehört die Zeugenbescheinigung. Die Erklärung der Zeugen, wonach sich der Erblasser ihrer Wahrnehmung nach bei der Verurkundung im Zustand der Verfügungsfähigkeit befunden habe, ist jedoch immerhin ein Indiz zugunsten der Urteilsfähigkeit, welches aber an der erhöhten Beweiskraft der öffentlichen Urkunde nicht teilnimmt. Der für die Beurteilung im Streitfall zuständige Zivilrichter ist deshalb weder an die Bestätigung der Testierfähigkeit durch die Zeugen noch an die entsprechende Feststellungen der Urkundsperson gebunden.