3.2. Die Tatsache, dass ein öffentliches Testament als öffentliche Urkunde i.S.v. Art. 9 ZGB bzw. Art. 179 ZPO gilt, ist für die Bestimmung der Urteilsfähigkeit des Erblassers nicht von Relevanz. Denn auch eine öffentliche Urkunde schafft bloss eine Vermutung zu- 34 - 56 Geschäftsbericht 2014 - Anhang