Ab dann bis zum 1. April 2011 habe sich die gesamte Vorbereitung und Durchführung der Testamentserrichtung abgespielt. Die Beklagte sei die „Schaltstelle" der Testamentserrichtung gewesen. Der Entwurf sei in ihrem Beisein diskutiert und ihr gemailt worden. Sie hätte bei diesem Hergang grossen Einfluss auf die Textentstehung gehabt. Ihre nahe Gegenwart habe Druck bedeutet, den die Eile, in der das Ganze durchgeführt worden sei, verstärkte habe.