3. 3.1. Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers macht im Wesentlichen geltend, der Beurkundungsakt des Notars und die Erklärungen der Zeugen seien auch nur Ergebnis eigener Beurteilung durch diese Personen, welche fehlbar sein könne. Die ganze Testamentserrichtung sei in grosser Eile abgelaufen. Am 24. März 2011 solle der Erblasser Dr. med. Franziska Keller gefragt haben, ob sie ihn als urteilsfähig erachte, was diese bejaht habe. Somit sei das Erbschaftsamt frühestens am 25. März 2011 kontaktiert worden. Ab dann bis zum 1. April 2011 habe sich die gesamte Vorbereitung und Durchführung der Testamentserrichtung abgespielt.