2.5. Nachstehend ist zu prüfen, ob gemäss Behauptung des Berufungsklägers der Erblasser bereits vor Errichtung des Testaments vom 1. April 2011 andauernd urteilsunfähig war. In diesem Fall hätte der Berufungskläger den Nachweis einer Beeinträchtigung der Urteilsfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung am 1. April 2011 nicht mehr zu erbringen.