Hierzu zählt insbesondere, ob und inwieweit der Erblasser zur Beurteilung der Folgen seines Handelns und zum Leisten von Widerstand gegenüber Beeinflussungsversuchen fähig war. Rechtsfrage ist demgegenüber der gerichtliche Schluss vom beweismässig festgestellten geistigen Gesundheitszustand und dessen eventuellen Störungen auf die Urteilsfähigkeit des Erblassers (vgl. BGE 124 III 5 E. 4; WOLF (HRSG.), a.a.O., S. 183).