2.4. Die gerichtliche Beurteilung der Urteilsfähigkeit des Erblassers enthält sowohl Tat- als auch Rechtsfragen. Zur Feststellung des Sachverhalts (Tatfrage) und damit zum zivilprozessualen Beweisverfahren gehören die Fragen nach dem geistigen Zustand einer Person im zu beurteilenden Zeitpunkt sowie nach der Art und der Tragweite allfälliger störender Einwirkungen. Hierzu zählt insbesondere, ob und inwieweit der Erblasser zur Beurteilung der Folgen seines Handelns und zum Leisten von Widerstand gegenüber Beeinflussungsversuchen fähig war.