Dieser Gesundheitszustand muss aus medizinischer Sicht mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer permanent vorhandenen Beeinträchtigung der geistigen Fähigkeiten führen, wobei auch luzide Intervalle höchstwahrscheinlich ausgeschlossen sein müssen. Gebrechlichkeit, gesundheitliche Angeschlagenheit, bloss zweitweise Verwirrung, vereinzelt geistige Absenzen z.B. infolge eines Hirnschlags allein bilden keine genügenden Gründe, um auf eine generelle Urteilsunfähigkeit zu schliessen. Die gegenteilige Vermutung der Urteilsunfähigkeit betrifft deshalb nur Fälle eines dauernden Zustandes eines geistigen Abbaus (vgl. BGE 124 III 5 E. 1 b;