Der Nachweis einer Beeinträchtigung der Urteilsfähigkeit für einen ganz bestimmten Zeitpunkt ist dann nicht erforderlich, wenn nachgewiesen wird, dass die verfügende Person aufgrund ihres allgemeinen Gesundheitszustandes im Normalfall und mit grosser Wahrscheinlichkeit als urteilsunfähig gelten musste. Dieser Gesundheitszustand muss aus medizinischer Sicht mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer permanent vorhandenen Beeinträchtigung der geistigen Fähigkeiten führen, wobei auch luzide Intervalle höchstwahrscheinlich ausgeschlossen sein müssen.