Dabei genügt als Beweismass eine sehr grosse Wahrscheinlichkeit, welche jeden ernsthaften Zweifel ausschliesst. Ausreichend ist deshalb, wenn der beweisbelasteten Partei für den Zeitraum der Testamentserrichtung der Beweis eines bestimmten Gesundheitszustandes des Erblassers (z.B. Geisteskrankheit, Altersschwäche etc.) gelingt (vgl. WOLF (HRSG.), Schweizerisches Privatrecht, vierter Band, Erbrecht, Basel 2012, S. 183 f.). 33 - 56 Geschäftsbericht 2014 - Anhang