2.3. Die Urteilsfähigkeit des Testators ist im Regelfall und aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung zu vermuten. Deshalb hat derjenige, welcher deren Nichtvorhandensein behauptet und daraus Rechte für sich ableitet, dies entsprechend der allgemeinen Regel von Art. 8 ZGB zu beweisen. Dieser Beweis des Gegenteils zur Widerlegung der Vermutung ist konkret in Bezug auf den Zeitpunkt der Testamentserrichtung zu erbringen und nicht in Bezug auf die Urteilsfähigkeit einer Person im Allgemeinen. Dabei genügt als Beweismass eine sehr grosse Wahrscheinlichkeit, welche jeden ernsthaften Zweifel ausschliesst.