2. 2.1. Im vorliegenden Verfahren ist umstritten, ob der Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung des öffentlichen Testaments vom 1. April 2011 verfügungsfähig war. 2.2. Gemäss Art. 467 ZGB kann nur eine urteilsfähige Person eine letztwillige Verfügung errichten. Urteilsfähig ist gemäss Art. 16 ZGB jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln.