Der Erblasser wurde bereits im Januar 2011 bei den Konsultationen bei Dr. med. Frehner und später bei der Konsultation bei Dr. med. Andreas King vom 14. März 2011 von der Berufungsbeklagten begleitet. Die Ärzte durften somit davon ausgehen, dass der Erblasser sie gegenüber der Berufungsbeklagten konkludent vom Arztgeheimnis befreit habe. Somit durfte auch Dr. med. Kurt Balmer seine Informationen an die Berufungsbeklagte weitergeben. 1.3. Die beiden ärztlichen Berichte von Dr. med. Franziska Keller und Dr. med. Kurt Balmer sind demnach als Beweismittel zuzulassen und entsprechend zu würdigen.