Die Berufungsbeklagte war im Übrigen über den Gesundheitszustand des Erblassers informiert. So war gemäss Austrittsbericht der Rheinburg-Klinik Walzenhausen vom 4. März 2011 für den vom Erblasser gewünschten frühzeitigen Austritt die Bereitschaft der Lebenspartnerin, ihn zu Hause zu betreuen, entscheidend, womit die Berufungsbeklagte von den Klinikärzten auch entsprechend auf die gesundheitliche Situation des Erblassers hingewiesen werden musste. Der Erblasser wurde bereits im Januar 2011 bei den Konsultationen bei Dr. med.