Die Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen kann demnach unterbleiben. Folglich sind die von der Vorinstanz angeordneten vorsorglichen Massnahmen aufzuheben. Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Präsident als Einzelrichter, Entscheid KE 4-2014 vom 7. Mai 2014 31 - 56 Geschäftsbericht 2014 - Anhang 2.3. Ungültigkeitsklage; Verfügungsfähigkeit (Art. 467 ZGB) I. 1. X, geboren (..) 1946 errichtete am 19. Juli 2007 ein eigenhändiges Testament mit folgendem Inhalt: