2.5. Dem Berufungsbeklagten gelingt es auch mit seinen übrigen Ausführungen, insbesondere zur im Dokument vom 29. Oktober 2012 (bekl. act. 2) aufgeführten Forderung, nicht, glaubhaft zu machen, dass der Berufungskläger ihn bestohlen und eine Urkunde gefälscht habe. Vielmehr sind die dagegen erhobenen Einwendungen des Berufungsklägers glaubhaft, weshalb es an der Voraussetzung des Verfügungsanspruchs bzw. des zivilrechtlichen Anspruchs, nämlich des Eigentums des Berufungsbeklagten am fraglichen Bild, fehlt. Die Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen kann demnach unterbleiben.