Der Berufungskläger reichte die Vereinbarung aus dem Jahr 1976 erst mit der Berufungsschrift ein. Dass er dieses Dokument nicht bereits bei der Verhandlung vor der Vorinstanz, sondern erst im Berufungsverfahren einreichte, entschuldigte er hingegen mit sachlichen Gründen: Er habe dieses Dokument erst am 18. Februar 2014 von seiner Mutter erhalten, nachdem er sie über die Tatsache, dass sein Vater die Echtheit seiner Unterschrift bestreite, unterrichtet habe. Von der Existenz dieses Dokuments hätte er im erstinstanzlichen Summarverfahren noch keine Kenntnis. Diese Vereinbarung aus dem Jahr 1976 (bekl.act. 6) ist somit gemäss Art.