Entgegen der Auffassung des Berufungsbeklagten gleicht dieses Kurzzeichen demjenigen, welches auf dem Dokument vom 29. Oktober 2012 unter dem Spaltentitel „Visum X“ neben des Kürzels des Berufungsklägers steht, doch sehr. Allein die Behauptung, dass der Berufungsbeklagte grundsätzlich mit dem vollen Namen unterzeichne, lässt noch keinen Zweifel an der Echtheit des Kürzels und der ebenfalls in Kurzform erfolgten Unterschrift über der Zeile „X“ aufkommen. Der Berufungskläger reichte die Vereinbarung aus dem Jahr 1976 erst mit der Berufungsschrift ein.