Die vom Berufungskläger mit Berufungsschrift eingereichte Vereinbarung zwischen den Eltern des Berufungsklägers aus dem Jahr 1976 enthält auf den Seiten eins und zwei ebenfalls ein Kurzzeichen. Dieses Kurzzeichen ist in derselben Tintenfarbe gezeichnet wie die Unterschrift von X unter „Der Beklagte“. Die Mutter des Berufungsklägers hat diese Vereinbarung mit blauer Tinte datiert und unterzeichnet. Entgegen der Auffassung des Berufungsbeklagten gleicht dieses Kurzzeichen demjenigen, welches auf dem Dokument vom 29. Oktober 2012 unter dem Spaltentitel „Visum X“ neben des Kürzels des Berufungsklägers steht, doch sehr.