Der Berufungsbeklagte bringt in der Berufungsantwort vor, dass es ziemlich Fantasie brauche zu behaupten, auf der vorsorglichen Verfügung von 1976 sei das gleiche Kurzzeichen wie auf dem Dokument von 2012. Das angebliche Kurzzeichen auf dem Dokument von 2012 sei weder ein Kurzzeichen des Berufungsbeklagten geschweige denn eine rechtsgültige Unterschrift. Es seien lediglich zwei undefinierbare Strichzeichen. Der Berufungsbeklagte würde besonders bei wichtigen Dokumenten jeweils mit vollem Namen unterschreiben.