Gemäss Art. 178 ZPO muss die Bestreitung der Echtheit einer Urkunde ausreichend begründet sein. Die bestreitende Partei muss konkrete Umstände dartun, die beim Gericht ernsthafte Zweifel an der Authentizität des Dokuments (Inhalt oder Unterschrift) zu wecken vermögen. Nur wenn ihr dies gelingt, muss die beweisbelastete Partei den Echtheitsbeweis antreten. Das Gesetz verlangt eine besondere Substantiierung. Eine pauschale Bestreitung der Echtheit genügt nicht (vgl. SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER (HRSG.), a.a.O., Art. 178 N 2). 30 - 56 Geschäftsbericht 2014 - Anhang