2.4. Das weiter vorgebrachte Argument des Berufungsbeklagten, er habe das Dokument vom 29. Oktober 2012 nicht unterzeichnet und die darauf befindliche Unterschrift sei fragwürdig, da die Unterschrift des Berufungsbeklagten sonst ein ganz anderes Schriftbild aufzeige, reichen aus folgenden Gründen nicht aus, an der Wahrscheinlichkeit der Sachverhaltsdarstellung des Berufungsklägers zu zweifeln und seinen Rechtsanspruch auf das Bild glaubhaft zu machen: