Der Berufungskläger hat folglich allein mit diesem Dokument vom 30. Oktober 2013 glaubhaft gemacht, dass er das Bild nicht gestohlen, sondern mit Wissen des Berufungsbeklagten in seinem Besitz mit Verkaufsabsicht hat. Ausser in diesem Dokument hat der Berufungskläger das Bild auch auf dem Zahlungsbefehl vom 2. Dezember 2013 erwähnt, welcher ebenfalls vor Beanspruchung des Bilds durch den Berufungsbeklagten mit seinem Gesuch vom 23. Dezember 2013 um vorsorgliche Massnahmen ausgestellt worden ist (vgl. SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER (HRSG.), a.a.O., Art. 261 N 54).