unwahrscheinlich ist, dass der Berufungskläger diese Person zu einem falschen Zeugenbericht aufforderte und gleichzeitig deren Befragung als Zeugin zum Beweis offerierte. Der Berufungskläger hat folglich allein mit diesem Dokument vom 30. Oktober 2013 glaubhaft gemacht, dass er das Bild nicht gestohlen, sondern mit Wissen des Berufungsbeklagten in seinem Besitz mit Verkaufsabsicht hat.