Aufgrund dieses Schreibens ist erstellt, dass der Berufungskläger gegenüber dem Berufungsbeklagten seinen Besitz am fraglichen Bild nicht verheimlichte. Stimmig und überzeugend ist die Argumentation des Berufungsklägers, dass er den Besitz des Bildes gegenüber dem Berufungsbeklagten tunlichst verschwiegen hätte, falls er es ohne Wissen des Berufungsbeklagten aus dessen Haus entfernt hätte, statt seinen Besitz des Bildes dem (angeblich bestohlenen) Vater noch schriftlich „auf die Nase zu binden" und es sogar noch über ein Auktionshaus im Internet zum Verkauf ausschreiben zu lassen.