Vielmehr lud der Präsident des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. mit superprovisorische Verfügung vom 17. Januar 2014 direkt zur Verhandlung auf den 7. Februar 2014 vor. Im Schreiben vom 30. Oktober 2013 orientierte der Berufungskläger den Berufungsbeklagten darüber, dass das Bild im Frühling nicht verkauft worden sei und es immer noch bei der Koller Auktionen AG liege. Dieses Schreiben wurde dem Berufungsbeklagten mit eingeschriebener Sendung am 4. November 2013 zugestellt. Aufgrund dieses Schreibens ist erstellt, dass der Berufungskläger gegenüber dem Berufungsbeklagten seinen Besitz am fraglichen Bild nicht verheimlichte.