sein Schreiben vom 30. Oktober 2013 an den Berufungsbeklagten ein, welchem er das Dokument vom 29. Oktober 2012, worin der Berufungsbeklagte die gleichentags erfolgte Übergabe des Bildes an den Berufungskläger mit seinem Visum bestätigte, beilegte (bekl. act. 4). Der Berufungskläger durfte im Übrigen aufgrund Art. 229 Abs. 2 ZPO dieses und die weiteren Dokumente erst an der Verhandlung vom 7. Februar 2014 einreichen, zumal ihm weder die Möglichkeit einer Stellungnahme zum Gesuch des Berufungsbeklagten eingeräumt wurde, noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden hat. Vielmehr lud der Präsident des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh.