Der Berufungskläger reichte an der Verhandlung vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. sein Schreiben vom 30. Oktober 2013 an den Berufungsbeklagten ein, welchem er das Dokument vom 29. Oktober 2012, worin der Berufungsbeklagte die gleichentags erfolgte Übergabe des Bildes an den Berufungskläger mit seinem Visum bestätigte, beilegte (bekl.